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einfache Kommunikation

Wir sind UVV Prüfer!

Der Gesetzgeber schreibt in der Betriebssicherheitsverordnung im § 14 (2) folgendes vor:


"Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.

Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen."

Das bedeutet, dass jedes Arbeitsmittel, die Betonung liegt auf „JEDES“ von dem eine Betriebsgefahr ausgeht, von einer befähigten Person zu prüfen ist. Der Zeitraum der wiederkehrenden Prüfung wird in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst festgelegt.

(§3 Betriebssicherheitsverordnung)

Wir bieten UVV-Prüfung für folgende Arbeitsmittel:

- Absauganlagen / Lüftungstechnische Anlagen gemäß BetrSichV §14 und TRBS1201-1203, DGUV R 109-002

- Baumaschinen gemäß DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12

- Fahrzeuge und Lkw gemäß DGUV Vorschrift 70, DGUV G 314-003, DGUV R 113-015

- Flurförderzeuge gemäß FEM 4.004, DGUV Vorschrift 68

- Flüssigkeitsstrahler gemäß DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.36

- Hubarbeitsbühnen & Hebebühnen gemäß DGUV Grundsatz 308-002

- Hydraulikschlauchleitungen gemäß DGUV Regel 113-020

- Kraftbetriebene Kleingeräte gemäß BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Regel 100-500

- Regale gemäß DGUV Grundsatz 312-906, DGUV Regel 108-00

- Sieb- und Brechanlagen gemäß BetrSichV §14 und TRBS1203-120

- Steigleitern gemäß DGUV I 208-032

- Stetigförderer gemäß BetrSichV, DGUV I 208-018

- Tore, Türen und Fenster (Kraftbetrieben) / Brandschutztüren- und tore gemäß ASR A1.7, ASR A1.6, DGUV I 208-002

- Teleskopmaschinen gemäß DGUV Grundsatz 308-009, FEM 4004

Dies ist nur ein kleiner Auszug an möglichen UVV-Prüfungen von Arbeitsmitteln.

Sollte Ihr technisches Arbeitsmittel nicht dabei sein oder Sie sind sich bezüglich der Arbeitsmittel unsicher, so können Sie uns gern ansprechen, wir versuchen Ihnen gern weiterzuhelfen.

UVV Prüfung von technischen Arbeitsmitteln

Technische Betriebs- und Arbeitsmittel können unter Umständen verschiedene Gefahrenquellen für Mitarbeiter mit sich bringen. 
Damit der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit für alle Mitarbeiter gewährleistet, ist eine jährliche UVV-Prüfung für alle Unternehmen verpflichtend, um Gesundheitsschäden jeglicher Art vorzubeugen.
IVB Industrievertretung Bürgermeister bietet für alle Unternehmen, die nicht selbst über eine befähigte Person verfügen, einen Vor-Ort-Prüfservice u.a. folgender technischer Arbeitsmittel an:

Baumaschinen gemäß DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12

Fahrzeuge & Lkw gemäß DGUV Vorschrift 70

Flüssigkeitsstrahler gemäß DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.36

Hydraulikschlauch­leitungen gemäß DGUV Regel 113-015

 

Kraftbetriebene Kleingeräte gemäß BetrSichV, TRBS 1201, DGUV Regel 100-500

Transportablen Silos & Betonpumpen gemäß BetrSichV, DGUV R 113-005

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